Vereinssatzung

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Sportclub „SC Teutonia Kleinenbroich 1921 e.V.“ hat seinen Sitz in Kleinenbroich und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Seine Farben sind blau und weiß.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  • die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
  • die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder,
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
  • den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen,
  • die Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich,
  • die Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern,
    • passiven Mitgliedern und
    • Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    • durch Ausschluss aus dem Verein (§7),
    • durch Tod,
    • durch Auflösung des Vereins oder
    • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann in Textform zum Ende eines Halbjahres (30.06., 31. 12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,
    • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, oder
    • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
  2. Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Zusätzlich können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen, Kursgebühren und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. 1. / 1. 7. des Jahres fällig.
  3. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  5. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift/E-Mailadresse mitzuteilen.
  7. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  8. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  9. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  10. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
  11. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  12. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

§ 9 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der geschäftsführende Vorstand,
  • der Gesamtvorstand und
  • die Jugendversammlung.

§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr (im ersten Quartal) statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird in Textform durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die gesetzlichen Vertreter sind von der Ausübung des Stimmrechts für Ihre minderjährigen Kinder / der Geschäftsunfähigen ausgeschlossen.
  9. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  • Die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer,
  • die Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
  • die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
  • die Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen und
  • Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

§ 13 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Kassierer und
    • dem Geschäftsführer.
      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, wobei einer der beiden der 1. oder der 2. Vorsitzende sein soll.
  2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    • dem Vertreter der Vereinsjugend und
    • den Abteilungsleitern.
      Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 13 der Satzung werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln oder in Blockwahl, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden worden ist.Eine Ausnahme bilden hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird, und die Abteilungsleiter, die von der jeweiligen Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
  4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  6. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

§ 14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 15 Abteilungen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

§ 16 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  4. Organe der Vereinsjugend sind
    • der Jugendvorstand und
    • die Jugendversammlung.
  5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 17 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
    Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
    Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.

§ 18 Haftung des Vereins

  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  2. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 19 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Näheres regelt die Datenschutzordnung.

§ 20 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Korschenbroich, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.09.2016 beschlossen.

Änderung des §19 (Datenschutz) per 25.05.2018 zur Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) per Vorstandbeschluss gem. §10 Abs. 6 der Satzung.